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Datenschutz in Kürze
Meine Rechte
Informationszugang
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Sie kann zu diesem Zweck ein Gesuch stellen. Das angefragte öffentliche Organ ist verpflichtet, das Gesuch zu beantworten. Der Informationszugang kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Auskunft
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Das angefragte öffentliche Organ ist verpflichtet, entsprechende Gesuche zu behandeln und über die bearbeiteten Daten Auskunft zu erteilen. Das Auskunftsrecht ermöglicht es jeder Person, selber zu überprüfen, welche Daten ein öffentliches Organ über sie sammelt. Es besteht voraussetzungslos und ist insbesondere nicht an den Nachweis eines Interesses gebunden. Die Betroffenen haben überdies das Recht, unrichtige Personendaten berichtigen oder vernichten zu lassen.
Datensperre
Einwohnerregister, Gemeindesteuerämter und das Strassenverkehrsamt dürfen bestimmte Personendaten voraussetzungslos an Private bekannt geben. Betroffene Personen können dagegen Datensperren errichten lassen. Als Folge davon werden die Daten nur noch bekanntgegeben, wenn die anfragende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindern würde. Die Datensperre wirkt nicht gegenüber Anfragen anderer Behörden; diese beurteilen sich nach den Regeln über die Amtshilfe
Berichtigung
Stellt eine betroffene Person fest, dass Akteneinträge nicht korrekt sind, kann sie deren Berichtigung verlangen. Wenn das öffentliche Organ diesem Begehren nicht nachkommt, muss es in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Dagegen kann die betroffene Person dann den Rechtsweg beschreiten.
Löschung
Stellt eine betroffene Person fest, dass Akteneinträge nicht korrekt sind oder dass die dafür vorgesehene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, kann eine Löschung der entsprechenden Informationen verlangt werden. Wenn das öffentliche Organ diesem Begehren nicht nachkommt, muss es in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Dagegen kann anschliessend der Rechtsweg beschritten werden.
Webartikel / Musterschreiben zum Thema
- Auskunfts- und Berichtigungsrecht (PDF, 2 Seiten, 55 kB)
- Durchsetzung Auskunftsrecht auf Rechtsweg (PDF, 1 Seite, 41 kB)
- Einsicht in Akten und Aufklärungsschaden (PDF, 1 Seite, 64 kB)
- Informationsansprüche von Eltern ohne elterliche Sorge (PDF, 1 Seite, 61 kB)
- Zugang eines Mitarbeiters zu von ihm erstellten Daten (PDF, 1 Seite, 39 kB)
- Musterschreiben Auskunftsrecht (Word, 1 Seite, 21 kB)
- Musterschreiben Datensperre (Word, 1 Seite, 11 kB)
