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Vernehmlassung Verordnungen Kinder- und Jugendhilfegesetz
12.07.2011 - Mitteilung
In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2011 hält der Datenschutzbeauftragte fest, dass die Vêrordnungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Datenbearbeitungen in den Bereichen Sozialhilfe und Gesundheit vorsehen. Dabei handelt sich also um besondere Personendaten für deren Bearbeitung eine Grundlage in einem formellen, d.h. durch den Kantonsrat beschlossenen Gesetz, erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung auf Verordnungsstufe ist daher ungenügend, und die Aufnahme von Datenschutzbestimmungen ins KJHG daher weiter zu forcieren.
1. Vorbemerkung
Für die Bearbeitung von besonderen Personendaten bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG)). Vorliegend geht es um Datenbearbeitungen im Bereich der sozialen Hilfe und der Gesundheit. Es handelt sich also um besondere Personendaten (§ 3 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 IDG), für deren Bearbeitung eine Grundlage in einem formellen, d.h. durch den Kantonsrat beschlossenen Gesetz, erforderlich ist. Eine Regelung auf Verordnungsstufe genügt nicht. Die Voraussetzung der hinreichenden Bestimmtheit ist erfüllt, wenn transparent wird, welches verantwortliche Organ welche Datenkategorien auf welche Art und Weise zu welchem Zweck bearbeitet.
Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich unterstützte bei der Ausarbeitung des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes die Arbeitsgruppe Datenschutz und skizzierte dabei auch die oben erwähnten Anforderungen. Das in der Arbeitsgruppe erarbeitete Kapitel über den Datenschutz floss jedoch noch nicht in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ein, sondern soll zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der vom IDG gewährten Übergangsfrist über eine Revision ins KJHG eingefügt werden. Da wie oben dargelegt, Datenbearbeitungsbestimmungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe auf Verordnungsstufe den Anforderungen des IDG nicht genügen, ist die Aufnahme von Da-tenschutzbestimmungen ins KJHG weiter voranzutreiben.
2. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
Nach § 3 Abs. 3 KJHV pflegt die Geschäftsstelle die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und weiteren Partnern gemäss § 6 KJHG. Wir weisen nochmals darauf hin, dass „pflegt die Zusammenarbeit mit…“ für die Bekanntgabe von besonderen Personendaten nicht genügend bestimmt ist. Es müsste konkret nachvollziehbar sein, welche Daten die Geschäftsstelle an die Gemeinden und weitere Partner weiter gibt.
Zu begrüssen ist die Ausdehnung der Schweigepflicht auf weitere an den Sitzungen der Kommission teilnehmende Personen (§ 7 Abs. 2 KJHV).
Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkindbetreuungsbeiträge (AKV)
Die §§ 2, 5, 9 bis 15, 25, 28 und 30 AKV äussern sich dazu, welche Unterlagen für die Abklärung des Gesuchs eingereicht und welche Auskünfte erteilt werden müssen. § 2 AKV ist dabei allgemein gehalten („alle für die Abklärung des Gesuchs notwendigen Unterlagen“, „die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Auskünfte“), während die anderen Paragraphen bei der jeweiligen Leistung aufzählen, welche Unterlagen insbesondere einzureichen und welche Auskünfte insbesondere zu erteilen sind. Eine Aufzählung dient der nach § 8 Abs. 2 IDG geforderten Transparenz. Allerdings müssten die zu bearbeitenden Datenkategorien, wie oben erwähnt, auf Gesetzesstufe geregelt werden. Das Gesetz im formellen Sinn muss dabei mindestens die Grundzüge regeln, Ausführungsbestimmungen können auch in einer Verordnung geregelt sein.
Wir weisen zudem darauf hin, dass die erwähnten Bestimmungen sowie § 19 AKV nicht als Grundlage für eine regelmässige Datenbeschaffung bei anderen Amtsstellen dienen können. Eine Datenbeschaffung ist nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen für Amtshilfe möglich.
