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Vernehmlassung Teilrevision Betäubungsmittelgesetz
18.04.2011 - Mitteilung
In seiner Stellungnahme vom 18. April 2011 begrüsst der Datenschutzbeauftragte die in der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes präsentierten Anpassungen.
Gemäss Vorentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes soll der Konsum von Cannabis bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 Jahren künftig im Ordnungsbussen-verfahren geahndet werden. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse sofort, erhält er oder sie eine Quittung. Der Name der Täterin oder des Täters ist darauf nicht aufgeführt (Art. 28d Abs. 1 und 2 sowie Art. 28e Abs. 1 nBetmG-E). Diese Anonymisierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüssen.
Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, wird ein Bedenkfristformular ausgestellt (Art. 28d Abs. 3 und Art. 28e Abs. 2 nBetmG-E). Dieses enthält unter anderem Angaben zur Person und zum erfüllten Straftatbestand, somit also sensible Personendaten. Der Vorentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes listet in Art. 28e Abs. 2 genau auf, welche Daten für das Formular erhoben werden. Der Zweck der Datenbearbeitung sowie das dafür verantwortliche Organ sind für die betroffene Person erkennbar. Die Datenbearbeitung ist zudem verhältnismässig. Es gibt demnach aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts zu beanstanden. Zu begrüssen ist die Bestimmung, dass die Polizei die bei sich aufbewahrte Kopie des Bedenkfristformulars vernichtet, wenn die Täterin oder der Täter die Busse innert der Frist von 30 Tagen bezahlt (Art. 28d Abs. 1 und 3 nBetmG-E).
