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Vernehmlassung Statistikgesetz
07.06.2011 - Mitteilung
Der Datenschutzbeauftragte verlangt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2011 zum Entwurf des Statistikgesetzes einen Verzicht auf den Begriff der statistischen Personendaten, ein ausnahmsloses Zweckänderungsverbot sowie eine Nicht-Rückwandelbarkeit des Statistikidentifikators.
1. Verzicht auf den Begriff der statistischen Personendaten
Der Gesetzesentwurf führt den Begriff der statistischen Personendaten ein. Darunter sollen Personendaten verstanden werden, "welche für die kantonale oder für die kommunale Statistik erhoben worden sind" (§ 3 lit. j). Dieser Begriff ist aus mehreren Gründen problematisch:
- Der Begriff der statistischen Personendaten weicht von der bewährten Terminologie des IDG ab. „Personendaten“ und „besondere Personendaten“ sind im IDG definiert (§ 3 Abs. 3 und 4 IDG). Der Begriff der „statistischen Personendaten“ würde Unsicherheiten bei der Gesetzesauslegung bewirken.
- Der Begriff der statistischen Personendaten kommt im Entwurf Statistikgesetz nur in drei Bestimmungen vor (§§ 13-15). Es handelt sich um Datenschutzbestim-mungen, die besser mit den herkömmlichen Begriffen des IDG formuliert werden.
- Der Begriff der statistischen Personendaten vermischt den Datenbegriff mit dem Erhebungszweck. Die Zweckbindung der Personendaten ergibt sich schon aus § 13 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs, wonach die Personendaten nur für die kanto-nale oder kommunale Statistik bearbeitet oder bekanntgegeben werden dürfen. Es ist nicht nötig, die Erhebung für die kantonale oder kommunale Statistik in der Definition von § 3 lit. j zu wiederholen. Eine solche Verdoppelung führt zu Auslegungsschwierigkeiten.
- Dass sich die Personendaten im Rahmen des Statistikgesetzes auf die kommu-nale und kantonale Statistik beziehen, ergibt sich überdies aus der Bestimmung über den Geltungsbereich (§ 2). Auch deshalb reicht der Begriff der Personendaten aus.
Auf den Begriff der statistischen Personendaten kann ohne Sinnverlust verzichtet werden. Die Definition von § 3 lit. j ist daher zu streichen. In den §§ 13 bis 15 ist von Personendaten statt von statistischen Personendaten zu sprechen.
2. Ausnahmsloses Zweckänderungsverbot
Gemäss § 13 Abs. 1 dürfen Personendaten nur für die kommunale oder kantonale Statistik bearbeitet oder bekanntgegeben werden. Dieses Zweckänderungsverbot ist wichtig für die Sonderrolle der Statistik. Die Datenerhebung und –bearbeitung ist relativ einfach, weil nur anonyme Ergebnisse publiziert werden. Die Privatsphäre der einzelnen Personen ist dadurch nicht gefährdet.
Die erleichterte Datenbearbeitung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Personendaten der kantonalen und kommunalen Statistik nicht für andere Zwecke weitergegeben werden dürfen. Gemäss § 13 Abs. 2 sollen jedoch Bearbeitungen oder Bekanntgaben statistischer Personendaten zu anderen Zwecken erlaubt sein. In den im Gesetzesentwurf genannten Fällen wäre eine Weitergabe von Personendaten erlaubt. Die Daten könnten auch personenbezogen verwendet werden, und der Schutz der Anonymität würde entfallen. Diese Ausnahmeregelung stellt ein Risiko für die Privatsphäre dar.
Das Zweckänderungsverbot von Abs. 1 sollte nicht abgeschwächt werden. Die Ausnah-meregelung von Abs. 2 stellt die erleichterte Datenbearbeitung für Statistikzwecke in Frage. Überdies weckt sie unnötige Begehrlichkeiten, diese Daten personenbezogen auszuwerten. Die Ausnahmebestimmung ist daher zu streichen.
3. Nicht-Rückwandelbarkeit des Statistikidentifikators
Zur Aufbewahrung und Verknüpfung von Daten soll es nach dem Gesetzesentwurf möglich sein, die AHV-Nummer einzusetzen. Ihr Einsatz zu statistischen Zwecken ist zweischneidig und birgt Gefahren für die Privatsphäre:
- Die AHV-Nummer ist universell, d.h. sie wird nicht nur im Bereich der Sozialversi-cherung, sondern zunehmend in anderen Bereichen verwendet. Dies erleichtert die personenbezogene Verknüpfung verschiedener Datensätze, ermöglicht aber das Erstellen umfangreicher Persönlichkeitsprofile mit Informationen aus unter-schiedlichen Quellen.
- Sie ist eindeutig, d.h. die AHV-Nummer lässt sich einer bestimmten Person zu-ordnen. Dies erleichtert die Verknüpfung der Daten, macht eine Person aber auch eindeutig identifizierbar.
- Sie ist nicht geheim. Zahlreiche Stellen verfügen über AHV-Verzeichnisse, so dass die betreffenden Personen sehr leicht zu identifizieren sind.
Statistische Datenbestände mit Persönlichkeitsmerkmalen wie AHV-Nummern wecken die Begehrlichkeit, diese Daten auch für andere Zwecke zu verwerten.
Aus diesen Gründen ist auch bei der statistischen Vorratshaltung darauf zu achten, dass die Daten so früh wie möglich anonymisiert werden (§ 14 Abs. 1 Entwurf Statistikgesetz, § 11 IDG). Es ist zwingend ein Identifikator zu wählen, der zwar die Verknüpfung von Datensätzen ermöglicht, eine Identifizierung der betroffenen Person jedoch ausschliesst. Diese Nicht-Rückwandelbarkeit ist derart wichtig, dass sie im Statistikgesetz ausdrücklich zu erwähnen ist. Es liegt im Ermessen der statistischen Organe, die dafür geeigneten Verfahren, die dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen haben, auszuwählen.
Aus diesen Gründen ist § 15 Abs. 2 lit. e wie folgt zu ergänzen: „… als Basis für einen nicht-rückwandelbaren Statistikidentifikator.“
