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Vernehmlassung Änderung Nationalstrassenabgabegesetz
06.06.2011 - Mitteilung
Der Datenschutzbeauftragte unterstreicht in seiner Vernehmlassungsantwort vom 6. Juni 2011 zu den Änderungen des Nationalstrassenabgabegesetzes die Wichtigkeit der datenschutzrechtlichen Prinzipien der Zweckbindung, Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Das heisst, dass die Datenbearbeitungen auch bei der geplanten Einführung einer E-Vignette auf den Zweck des Nationalstrassenabgabegesetzes - also die Kontrolle darüber ob für die Benützung der Nationalstrassen vorgesehene Abgabe bezahlt wurde - beschränkt werden muss. Ferner ist darauf zu achten, dass keine Vorratsdatenspeicherung betrieben wird, die Daten nach der Kontrolle sofort gelöscht werden, auf die Speicherung von Kontrolldatensätzen derjenigen Fahrzeughalter, die die E-Vignette bezahlt haben, verzichtet wird und der Zugriff auf Daten von ausländischen Automobilisten ohne gültige Vignette klar beschränkt wird.
1. Grundsätzliche Anmerkungen
Der vorliegende Gesetzesentwurf soll ein Bundesgesetz ändern, das bisher zwar be-schlossen, aber noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Im Wesentlichen wird die Erhöhung der Jahresabgabe für die „Autobahnvignette“ von 40 auf 100 Franken sowie die Einführung einer Zweimonatsvignette vorgeschlagen. Mit dem Gesetzesentwurf wird an der Form der Vignette nichts geändert. Weiterhin steht ausschliesslich die bisher gebräuchliche Klebevignette zur Verfügung. Dazu haben wir keine Bemerkungen anzubringen.
Zusätzlich zum Gesetzesentwurf stellt der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Erhebungssystems zur Diskussion, wonach die bisherige Klebevignette durch eine elekt-ronische Vignette (E-Vignette) ersetzt werden soll. Mit dem Konzept der E-Vignette geht einher, dass alle Fahrzeughalter, welche eine E-Vignette lösen und die Schweizer Natio-nalstrassen rechtmässig benutzen, in einer Datenbank erfasst sind. Gleichzeitig wird ein Netz von Kameras erstellt, das die Überprüfung der Fahrzeuge an bestimmten fixen und mobilen Kontrollpunkten ermöglicht. Dazu erfolgen Abgleiche eines aus den Kameraauf-nahmen generierten Kontrolldatensatzes mit der Datenbank.
2. Datenschutzrechtliche Beurteilung der E-Vignette
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es zur E-Vignette Folgendes zu bemerken:
Ziel der E-Vignette ist die Kontrolle, ob die Nationalstrassenabgabe bezahlt wurde. Bei Fahrzeugführern bzw. -haltern, welche die Nationalstrassen ohne Bezahlung der Abgabe benützen, sollen die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen (nachträglicher Bezug der Ab-gabe sowie Busse) zum Tragen kommen. Die geplante Infrastruktur bezweckt insbeson-dere, die Kontrollen einerseits auszuweiten, anderseits mit technischen Hilfsmitteln so zu unterstützen, so dass der Verkehr nicht angehalten werden muss.
Das Kontrollsystem mit Kameras und automatischer Nummernerkennung würde es tech-nisch möglich machen, den gesamten Verkehrsfluss lückenlos zu protokollieren. Das Kontrollnetz für die Lokalisierung von Fahrzeugen und für die Analyse des Bewegungs-verhaltens der Bevölkerung wird viel dichter. Die Einführung der E-Vignette setzt die Er-richtung einer Infrastruktur voraus, die auch für andere Zwecke genutzt werden könnte, z.B. polizeiliche Fahndung und Überwachung, Überprüfung von Aussagen in Gerichtsverfahren usw. Die Einführung der E-Vignette tangiert die verfassungsmässig geschützten Rechte auf Wahrung der Privatsphäre und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Bundesverfassung).
Nach dem Grundgedanken des verfassungsmässigen Rechts auf Schutz der Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen ist durch gesetzliche Grundlagen, welche die Bearbeitung von Personendaten regeln, transparent zu machen, zu welchem Zweck und in welcher Form in die Privatsphäre eingegriffen wird. Dazu sind die von einer Massnahmen verfolgten Ziele (Zweck der Datenbearbeitung) zum vornherein gesetzlich festzulegen. Die Personendaten sind nur zu bearbeiten soweit sie zur Erfüllung des gesetzlich definierten Zwecks geeignet und erforderlich sind.
Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir einige Rahmenbedingungen für die Einführung der E-Vignette aufzeigen. Eine abschliessende Beurteilung des Systems ist nicht möglich, da das System der E-Vignette erst skizziert ist und auch kein Gesetzesentwurf vorliegt.
- Die Datenerhebung soll zum Zweck der Kontrolle der Nationalstrassenabgabe erfolgen. Das System und die damit verbundenen Datenbearbeitungen sind grundsätzlich auf diesen Zweck zu begrenzen (Grundsatz der Zweckbindung). Sollen weitere Zwecke damit verfolgt werden, ist dies zum vornherein gesetzlich klar zu regeln.
- Nach den Grundsätzen der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit – die Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips sind – sind nicht mehr Daten zu erfassen als für die verfolgten Zwecke unbedingt erforderlich. Die in der Datenbank erfassten Daten (Kontrollschild, Gültigkeitszeitraum der Vignette, Registrierungsdaten, Mutationsdaten) und die sofortige Löschung des Kontrolldatensatzes erscheinen uns sachgerecht. Immerhin sind in der Datenbank die Daten von Personen registriert, welche die Abgabe bezahlt haben, die Nationalstrassen rechtmässig benützen und sich folglich rechtskonform verhalten. Eine weitere Datenbearbeitung findet nur in Fällen fehlender Registrierung statt.
- Datensparsamkeit bedeutet auch, dass die Kontrolldaten nicht auf Vorrat für andere Zwecke länger gespeichert werden.
- Erhöhte Risiken sind mit der Ahndungsliste („black list“) verbunden, in die ausländische Fahrzeuge ohne gültige Vignette aufgenommen werden. Sie ist zu Kontrollzwecken einem breiten Benutzerkreis zugänglich (Kantonspolizeien und Grenzpersonal). Wie bei jedem Abrufverfahren besteht das Risiko von zweckwidrigen Zugriffen und Datenverwendungen durch eine grosse Zahl von zugriffsberechtigen Personen. Daher sind geeignete Massnahmen zum Schutz vor unberechtigten Abfragen zu treffen. Sicherzustellen ist selbstverständlich auch, dass die Einträge von Personen, die Ihren Zahlungspflichten nachträglich nachgekommen sind, wieder gelöscht werden.
Von einer Speicherung von Kontrolldatensätzen derjenigen Fahrzeughalter, welche die E-Vignette bezahlt haben, ist deshalb abzusehen. Ebenso empfehlen wir, die Datenbearbei-tungen auf den eigentlichen Bearbeitungszweck – Kontrolle der Bezahlung der National-strassenabgabe – zu beschränken. Damit ist sichergestellt, dass mit der Einführung der neuen technologischen Möglichkeiten keine zusätzlichen Eingriffe in verfassungsmässig geschützte Grundrechte einhergehen.
